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Aktuelles

Wahlschein bequem per Internet beantragen Meldung vom 23. Januar 2025

Zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 können Wahlscheine persönlich, schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail, Internet) beantragt werden.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet auf unserer Homepage www.illerrieden.de im Bereich „Aktuelles“ an. Beim Aufruf des Links Wahlschein beantragen erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt – Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an info@illerrieden.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an unser Wahlamt.

Bitte beachten Sie, dass für die Zustellung der Briefwahlunterlagen ein sehr kurzes Zeitfenster von maximal zwei Wochen vorgesehen ist.
 
Ihre Gemeindebehörde

Informationen zum Versand der Grundsteuerbescheide Meldung vom 17. Januar 2025

Grundsteuerbescheide 2025

Die Gemeindeverwaltung hat inzwischen die Grundsteuerbescheide 2025 an die Eigentümer versendet.
Die Grundsteuer 2025 basiert auf einer vollkommen neuen Gesetzesgrundlage und ist damit nicht mehr mit der „alten“ Grundsteuerfestsetzung vergleichbar. Die Grundsteuerreform war notwendig, nachdem in einem Gerichtsverfahren das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die bisherige Bewertung des Grundvermögens verfassungswidrig ist. Das Gericht stellte fest, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt.
Dazu ist anzumerken, dass es bei der „alten Grundsteuer B“ bei nahezu gleichen Grundstücks- und Gebäudegrößen, je nach Erklärungszeitraum, unterschiedlich hohe Einheitswerte und damit auch Grundsteuerbeträge gab. Eine Fortschreibung des Einheitswertes, erfolgte bei baulichen Veränderungen des Gebäudes, bei denen behördliche Genehmigungen erforderlich waren. Werterhöhende Gebäudesanierungen und -modernisierungen blieben außer Betracht. Der Einheitswert des Grundstückes und damit die Grundsteuerhöhe veränderte sich in diesen Fällen nicht. Bei der „alten Grundsteuer“ ist der Gebäudewert maßgeblich beim Einheitswert eingeflossen. Dadurch hatten sogenannte Baulückengrundstücke nur sehr geringe Einheitswerte und mussten bisher nur geringe Grundsteuerbeträge bezahlen.
Unter Betrachtung dieser Gesichtspunkte war es klar, dass es bei einer Grundsteuerreform zu Belastungsverschiebungen kommen wird. Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit eine geringe Steuerbelastung hatten, da keine Fortschreibung des Einheitswertes erfolgte, werden voraussichtlich mehr bezahlen müssen. Bei anderen Steuerpflichtigen kommt es zu Entlastungen.
Abweichend zum Bundesrecht, hat das Land Baden Württemberg, im Landesgrundsteuergesetz bei der Grundsteuer B, mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom zuständigen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht mehr relevant.
 
Das Verfahren wird transparenter, die Bodenrichtwerte können dem Bodenrichtwertportal BORIS-BW entnommen werden.
 
Der Grundsteuerbetrag wird in einem 3-stufigen Verfahren festgesetzt. Zuständig für die Ermittlungen des Grundstückswertes und des Grundsteuermessbetrags sind die Finanzämter. Für die Gemeinde Illerrieden üblicherweise das Finanzamt Ulm. Das Finanzamt hat Ihre Angaben zur Hauptfeststellung 2022 zur Bewertung herangezogen. Fragen und Einsprüche zu diesen Bescheiden sind an das Finanzamt zu richten.
Die Gemeindeverwaltung erhält zu diesen Festsetzungen keine detaillierten Informationen und kann zu diesen Bescheiden auch keine Fragen beantworten und Änderungen vornehmen. Wir bitten Sie deshalb, zu diesen Bescheiden keine Nachfragen bei der Gemeinde zu stellen.
 
Der Grundsteuerbescheid wird durch die Gemeindeverwaltung erstellt. Dazu nimmt die Gemeindeverwaltung den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag und multipliziert diesen mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Grundsteuerhebesatz.
Die Grundsteuer Hebesätze für 2025 lauten wie folgt:
Grundsteuer A: 755 v.H.
Grundsteuer B: 333 v.H.
Gerne können Sie sich bezüglich der konkret festgesetzten Grundsteuer bezüglich Fragen und Widersprüchen an die Gemeindeverwaltung wenden.
Bedenken Sie bitte, bevor Sie einen Widerspruch gegen ihren Grundsteuerbescheid einlegen, dass die Gemeinde an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbetragsbescheid) gebunden ist. Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid sind deshalb in den allermeisten Fällen erfolglos und müssen dann von uns als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Zahlpflicht bleibt weiterhin bestehen. Der Widerspruch hemmt nicht den Einzug der Grundsteuer. Unterbleibt die Zahlung müssen zusätzlich Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden.
 
Bei der Ermittlung der neuen Hebesätze, hat die Gemeinde, den vom Land geforderten Grundsatz der Aufkommensneutralität herangezogen. Insgesamt soll es durch die neuen Hebesätze im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen. Die Aufkommensneutralität wurde eingehalten, obwohl die letzte Grundsteuerhebesatzänderung nach „altem Recht“ auf das Jahr 2016 erfolgte. Inzwischen hat die Aufkommenshöhe, durch die Inflation der letzten Jahre, deutlich an Wert verloren.
             
Derzeit gehen bei der Gemeindeverwaltung vom Finanzamt noch täglich Änderungen, bezüglich den Mitteilungen der Grundsteuermessbeträge ein. Deshalb kann im Moment noch nicht abschließend bestimmt werden, ob die Gemeinde etwas mehr oder weniger Grundsteueraufkommen für 2025 erhält. Eine Nachbetrachtung wird auf jeden Fall für 2026 erfolgen.

Weitere Informationen von Seiten des Finanzamtes finden Sie hier (81,2 KiB).